Tir ROG: § 44 Abs 2 (Sonderfläche für Hofstelle; Wohnnutzfläche mindestens 300 m2)
§ 47 (Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Zulässigkeit; Erforderlichkeit der Gebäude nach Größe, Ausstattung und Beschaffenheit; kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung; Kochstelle für Grünlandbetrieb mit Schafhaltung, Nebenerwerb; nachhaltige, auf Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit erforderlich; Hobby ungenügend)