NÖ BauO: § 54 (Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich, Zulässigkeit; keine auffallende Abweichung von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken oder Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster; subjektives Recht nur hinsichtlich der Beeinträchtigung des Lichteinfalls; bloße auffallende Abweichung kein Grund zur Abänderung eines Bewilligungsbescheids aufgrund Nachbarberufung oder Vorstellung)