Stmk BauG 1995: § 4 Z 28 (Gebäude, Begriff; mindestens ein oberirdischer Raum, der an den Seiten allseits oder überwiegend umschlossen; Pavillon, der im Erdgeschoß nicht an allen Seiten geschlossen ist)
§ 4 Z 43 (Nebengebäude, Begriff; eingeschoßig)
Stmk BauG 1995: § 4 Z 28 (Gebäude, Begriff; mindestens ein oberirdischer Raum, der an den Seiten allseits oder überwiegend umschlossen; Pavillon, der im Erdgeschoß nicht an allen Seiten geschlossen ist)
§ 4 Z 43 (Nebengebäude, Begriff; eingeschoßig)