vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 2002/06/0019, 19. 12. 2005 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2007/337ZfV 2007, 184 Heft 2 v. 2.5.2007

Tir BauO: § 20 Abs 1 lit c (Bewilligungspflicht, Änderung des Verwendungszwecks, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes von Einfluss sein kann; dass keine bautechnischen Änderungen erforderlich, nicht maßgeblich)

VwGH 2002/06/0019, 19. 12. 2005

Eine baurechtliche Bewilligungspflicht für die Änderung des Verwendungszweckes besteht gem § 20 Abs 1 lit c immer dann, wenn diese „auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann“, wobei vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen ist. Im Hinblick auf die vom Gd-Vorstand der mitbeteiligten Gd und der bel Beh angeführten,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!