AuskunftspflichtG: § 1 Abs 1 (Auskunftspflicht; Auskunft kann nicht mit Hinweis auf fehlende Parteistellung im betreffenden Verwaltungsverfahren verwehrt werden)
VwGH 2002/03/0110, 6.9.2005
Ein über das in § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG anerkannte rechtliche Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das AuskunftspflichtG nicht (VwGH 26. 5. 1998, 97/04/0239 = ZfVB 199/2020; 24. 4. 1997, 94/15/0015). Die Rechtsansicht der bel Beh, „bereits die mangelnde Parteistellung“ nach KflG stünde der Stattgebung der Auskunftsanträge entgegen, ist daher unrichtig.