AMG: § 4 Abs 1 (Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens von Arzneimitteln, deren Qualität nicht dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht)
§ 4 Abs 2 (Fälle nicht entsprechender Qualität)
§ 69 Abs 1 Z 1 (Maßnahmen bei drohender Gefahr für die Gesundheit durch Arzneimittel; ua Schließung des Betriebes, Hinderung des Inverkehrbringens; gelindestes Mittel entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung)