VStG: § 51e Abs 3 (Absehen von einer Berufungsverhandlung; Gründe; rechtsfreundlich vertretene Partei, keine; kein konkludenter Verhandlungsverzicht; bei Unterbleiben einer Belehrung über die Antragsmöglichkeit)
VfGH B 440/05, 2. 11. 2005
Unter den Umständen des Beschwerdefalles kann das Verhalten des Bf nicht als schlüssiger Verzicht auf sein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal gemäß Art 6 Abs1 MRK gedeutet werden: