BundesvergabeG 2002: § 100 Abs 1 (Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung; Mitteilung durch den Auftraggeber; „elektronisch oder mittels Telefax“; Verständigungsform zur möglichst raschen und auch gleichzeitigen Bekanntgabe, Ausschluss anderer nicht im Gesetz genannter Übermittlungsformen, keiner bei dem Regelungszweck nach der im Gesetz aufgezählten Übermittlungsarten gleichzuhaltenden Übermittlungsformen)
VfGH G 94/05, 28. 11. 2005