B-VG: Art 41 (Einbringung von Gesetzesvorschlägen an den Nationalrat durch Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung; kein Recht auf Vorlage eines Gesetzesentwurfes durch Einzelperson)
VwGH 2005/11/0164, 20. 10. 2005