Wr VeranstaltungsG: § 21 Abs 6 (Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte, Voraussetzungen; Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung, keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für die Umgebung; veterinärrechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten; Vorschrift hinsichtlich Größe, Lage, Beschaffenheit ein Verweis auf das
Seite 107