StVO: § 20 Abs 1 (Fahrgeschwindigkeit; zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nur bei optimalen Verhältnissen gefahren werden; Fahrgeschwindigkeit ist den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen; beträchtliche Überschreitung)
StVO: § 20 Abs 1 (Fahrgeschwindigkeit; zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nur bei optimalen Verhältnissen gefahren werden; Fahrgeschwindigkeit ist den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen; beträchtliche Überschreitung)