BSVG: § 23 Abs 5 (Beitragsgrundlage; sonstige Änderungen des Einheitswerts; beitragsrechtliche Wirksamkeit ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt; anwendbar auch bei Fällen, in denen die rückwirkende Änderung einen früheren Einheitswertbescheid gänzlich aus dem Rechtsbestand beseitigt)
BAO: § 303 (Wiederaufnahme des Verfahrens; ebenso)