AlVG: § 49 Abs 2 (Entgelt, Sonderzahlung; Bemessungsgrundlage, gesetzlich nicht geregelte)
Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe: § 11 Abs 2 (Berechnung des 13. und 14. Monatsgehalts; Fixum, Monatsgehalt, das Provisionsbezieher, mit denen nicht nur Provision vereinbart ist, außer der Provision beziehen; Essenszuschuss, nur von der Dienstnehmereigenschaft abhängiger, in die Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehender)