ASVG: § 49 Abs 2 (Entgelt, Sonderzahlung; Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden; Anspruchslohn relevant)
ArbVG: § 22 (Mindestlohntarif; Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen;