BDG: § 32 Abs 1 (Dienstprüfung, Zulassungserfordernisse; Fehlen der allgemeinen Ernennungserfordernisse)
VwGH 2001/12/0088, 29. 11. 2005
Die Grundausbildung ist gem § 24 Abs 1 BDG jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist gem § 27 BDG durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Schon die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen sprechen dagegen, dass die Grundausbildung der „Charakterschulung“ oder „Persönlichkeitsschulung“ eines Beamten dient. Die Dienstprüfung dient der Überprüfung der in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse; dass die Zulassung zu ihr das Bejahen der persönlichen Eignung des Betreffenden durch die Beh voraussetzt, erschiene mit dem Zweck der Dienstprüfung nicht vereinbar. Zieht man Systematik und Entstehungsgeschichte des § 32 Abs 1 BDG heran, so ergibt sich, dass die in dieser Best gebrauchte Wendung „die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung“ nicht auch die in § 4 Abs 1 BDG geregelten allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen mit umfasst. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.