OÖ GVG 1994: § 4 Abs 2 (Voraussetzungen für die Genehmigung von Rechtserwerben unter Lebenden an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken; Aufhebung der Wortfolge „und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird“ als verfassungswidrig)
§ 4 Abs 3 (Voraussetzungen dafür, wann eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung jedenfalls anzunehmen ist; verfassungswidrig)