ABGB: § 879 Abs 3 (Nichtigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gröblich benachteiligende Klauseln; Klausel betreffend die unbeschränkte Haftung des Mobilfunkteilnehmers für Entgeltansprüche Dritter)
KSchG: § 6 Abs 3 (Transparenzgebot; wie vorhin)