AVG: § 71 Abs 2 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Erfordernis einer wirksamen Zustellung; Fristenlauf, Einbringung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat)