AVG: § 6 Abs 1 (Weiterleitung von an unzuständige Behörde eingebrachten Antrag an zuständige Behörde, Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters)
§ 71 Abs 2 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einbringung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der