AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Entscheidung in der Sache; unzulässiger Antrag, Zurückweisung; ersatzlose Behebung an Stelle Entscheidung über den Antrag durch Zurückweisung; inhaltliche Rechtswidrigkeit im Hinblick auf eingeschränkten Beschwerdepunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht wahrzunehmen)