AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen; Verwendung eines kanzleifremden Boten für die Postaufgabe; Kontrolle hinsichtlich der Ausführung des Auftrags, keine; keine Wiedereinsetzung)
§ 71 Abs 1 Z 1 (Fristversäumung, Wiedereinsetzung; Verschulden über minderen Grad des Versehens, keine Kontrolle der Ausführung eines Auftrags zur Postaufgabe)