AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache"; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, neuer Sachverhalt, zwischenzeitig geänderte Verhältnisse, amtswegige Wahrnehmung notorischer Tatsachen, Unruhen im Herkunftsstaat)
AsylG 1997: § 7 (Asylgewährung)