AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, keines, mögliche Gefahrenvergrößerung, neuerliche polizeiliche Suche, Prüfung des glaubhaften Kerns des neuen Sachverhaltsvorbringens)
AsylG 1997: § 7 (Asylgewährung)