TKG: § 3 Z 1 („Betreiber“, Begriff)
§ 12 Abs 1 (Erbringung von Telekommunikationsdiensten, Berechtigung von jedermann)
§ 14 Abs 1 (Konzessionspflicht; mobiler Sprachtelefondienst und andere öffentliche Mobilfunkdienste mittels selbstbetriebener Mobilkommunikationsnetze; keine Konzessionspflicht des Erbringers eines Mobilfunkdienstes, der das Funknetz eines anderen Betreibers benützt; „Mobile Virtual Network Operator - MVNO)