TKG: § 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; aufbauend auf einem anderen Bescheid betreffend das Zusammenschaltungsentgelt zwischen demselben marktbeherrschenden Unternehmen einerseits und einem anderen Netzbetreiber andererseits; Wirkung der Aufhebung dieses früheren Bescheides; Trennbarkeit - Untrennbarkeit einzelner Zusammenschaltungsbedingungen)