TKG: § 32 Abs 1 (Regulierungsziele)
§ 34 Abs 2 (offener Netzzugang; Beschränkungen des Marktzuganges nur entsprechend dem Art 3 Abs 2 der RL 90/387/EWG [Open Network Provision - ONP])
§ 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; vertragsersetzende Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen; Ermächtigung der Parteien, einseitig eine Sicherheitsleistung zu fordern; angemessene Verzinsung einer Akontozahlung; kein Verstoß gegen offenen Netzzugang oder gegen Art 81 oder 82 EG; keine Unangemessenheit)