TKG: § 41 Abs 3 (vertragsersetzende Entscheidung der Regulierungsbehörde, Entbündelung; Grundsätze; „Anpassungsklausel“)
Seite 914
§ 41 Abs 5 (Änderungen der Zusammenschaltungsangebote, Vorschreibung durch Regulierungsbehörde, falls zur Erfüllung der Grundsätze nach Abs 3 erforderlich; Sachlichkeit einer „Anpassungsklausel“)