TKG: § 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde, Zusammenschaltungsentgelte für marktbeherrschendes Unternehmen, Kosten eines effizienten Betreibers, FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatz auf Basis der Wiederbeschaffungskosten, Abschlag für mögliche Effizienzverbesserungen, Eigenkapitalkosten, Marktrisikoprämie; Festsetzung der Entgelte nicht reziprok mit jenen des nicht marktbeherrschenden Unternehmens)