TKG: § 34 Abs 1 (marktbeherrschende Anbieter, Gleichbehandlungsgebot)
§ 41 Abs 1 (Zusammenschaltungsverpflichtung, final determiniert)
§ 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; fairer Interessenausgleich; Anpassungsklausel an Entscheidungen in anderen Fällen; Regelung einer Sicherheitsleistung kann geboten sein; Verzugszinsen; Allokationsverpflichtungen samt Verhandlungsverpflichtung mit Vermietern, möglichste Wahrung der Privatautonomie, keine unnötigen Detailregelungen)