TKG: § 34 Abs 1 (marktbeherrschender Anbieter, nichtdiskriminierende Bereitstellung seiner Leistungen an Wettbewerber)
§ 37 Abs 1 (Entbündelungsverpflichtung eines marktbeherrschenden Anbieters gegenüber anderen Nutzern; multimediale Breitband- und schnelle Internetdienste)