TKG: § 41 Abs 2 (Verhandlungspflicht über Zusammenschaltung, Anrufung der Regulierungsbehörde bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung)
§ 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde, fairer Interessenausgleich; „Anrufung“ durch eine Partei vorausgesetzt, aber selbst ein Parteienkonsens in einem bestimmten Punkt für die Behörde nicht bindend)