KOVG 1957 idF BGBl 1991/687: § 32 Abs 2 Z 1 (orthopädische Versorgung; Auflistung der Leistungen; die Leistungen sind in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepassten Ausführung vom Bund beizustellen; hier: Vergleich der Gehleistung zwischen bisheriger und neuer Prothese)
VwGH 21.09.2005, 2002/09/0077