UniStG: § 54 Abs 5 (Bekanntgabe der Einteilung der Prüfer und der Prüfungstage spätestens drei Wochen vor der Prüfung an den Studierenden)
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§ 60 Abs 1 (Rechtsschutz bei Prüfungen; schwerer Mangel der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung; Relevanz des Mangels)