StudFG: § 6 Z 4 idF vor BGBl I 1998/71 (Voraussetzung für die Gewährung der Studienbeihilfe, Aufnahme des Studiums vor Vollendung des 40. Lebensjahres; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)
VwGH 01.06.2005, 2002/10/0169
1. Mit dem angef B wurde der Antrag des Bf auf Gewährung von Studienbeihilfe ua wegen Überschreitung der Altersgrenze abgewiesen. Der am 7. 10. 1943 geborene Bf hat sein Doktoratsstudium im Sommersemester 1989, somit erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres, aufgenommen. Schon mangels Erfüllung der in § 6 Z 4 StudFG geforderten Voraussetzung erweist sich die Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe daher nicht als rechtswidrig.