Tir GVG: § 11 Abs 2 (Rechtserwerb an unbebauten Grundstücken; erforderliche Erklärung des Rechtserwerbers betreffend Unterlassung der Schaffung von Freizeitwohnsitz und der fristgemäßen Bebauung; auch bei Erwerb von Miteigentumsanteilen)
VwGH 11.08.2005, 2003/02/0157, 0158