GewO 1994: § 81 Abs 1 (Betriebsanlage, Änderung, Genehmigungspflicht; Antragsbindung; Antragsüberschreitung bei Genehmigung)
VwGH 14.09.2005, 2003/04/0007
Die Genehmigung einer Betriebsanlage steht als antragsbedürftiger Verwaltungsakt mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Beh ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde.