GewO 1994: § 1 Abs 4 zweiter Satz (Geltungsbereich; Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit; Gleichhaltung der Ausübung)
§ 366 Abs 1 Z 1 (Strafbestimmungen; Gewerbeausübung ohne Berechtigung; Ausüben durch Anbieten; grenzüberschreitender Bezug, keiner; Verletzung gemeinschaftlich geschützter Dienstleistungsfreiheit, keine)