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VwGH 14.09.2005, 2001/04/0051 (Gewerberecht)

JudikaturGewerberechtZfV 2006/1599ZfV 2006, 884 Heft 6 v. 3.1.2007

GewO 1994: § 79 Abs 1 (Betriebsanlage; nachträgliche Änderung von Auflagen; Gastgewerbeausübung in Fußballstadion; ausreichende Auseinandersetzung mit Parteienvorbringen, keine)

VwGH 14.09.2005, 2001/04/0051

Aufhebung einer im Instanzenzug erfolgten Änderung von Auflagen für die Betriebsanlagenbewilligung für Gastgewerbeausübung „im Austria-Dorf im Reichshofstadion Lustenau“, da sich die bel Beh im angef B mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren, dass auch in der Stunde vor Spielbeginn und in der ersten Stunde nach Spielende relevante Lärmbeeinträchtigungen durch die Gastgewerbeausübung hervorgerufen würden, weil sich aufgrund des Gastgewerbebetriebes die Zustrom- und Abwanderungsphase der Zuschauer entsprechend verlagere (Berufung vom 2. 3. 2000), nicht auseinander gesetzt hat. Dem genannten Beschwerdeeinwand kann auch nicht die rechtliche Relevanz abgesprochen werden. Sollte es nämlich zutreffen, dass die Zustrom- und Abwanderungsphase der Zuschauer durch den Gastgewerbebetrieb verändert (verlängert) wird, so kann diese durch den Gastgewerbebetrieb verursachte Veränderung (Verlängerung) der Zustrom- und Abwanderungsphase insofern nicht mehr den „tatsächlichen Verhältnissen“ zugerechnet werden, weil im Ausmaß der durch den Gewerbebetrieb verursachten Veränderungen nicht nur von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten gesprochen werden kann; diesbezüglich würde daher das Argument der bel Beh, dass die Lärmimmissionen des Gastgewerbebetriebes „voll in den Lärmemissionen des Sportbetriebes untergehen und somit nicht störend wirken können“, nicht mehr tragfähig sein.

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