FrG 1997: § 56 Abs 2 (Abschiebungsaufschub; Verschleierung der Herkunft; falsche Staatsbürgerschaft; Feststellung allein gegründet auf Angaben der Botschaft)
VwGH 08.09.2005, 2005/21/0112
Die Feststellung, dass der Bf nicht Staatsangehöriger des Sudan sei und seine wahre Herkunft verschleiere, stützte die bel Beh allein auf die Mitteilung der Botschaft der Republik Sudan. Der VwGH hat jedoch schon wiederholt ausgesprochen (vgl etwa VwGH 31. 8. 2004, 2004/21/0137, mwN), dass die bloße Bezugnahme auf eine derartige Mitteilung einer Botschaft nicht die Feststellung zu tragen vermöge, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert.