FrG 1997: § 56 Abs. 2 (Abschiebungsaufschub, keiner; durchsetzbares Aufenthaltsverbot; durchsetzbare Ausweisung; Berufung gegen Aufenthaltsverbot)
VwGH 09.06.2005, 2005/21/0084
Die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes setzt, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, denknotwendig voraus, dass eine Abschiebung überhaupt vorgenommen werden kann, wofür gem § 56 Abs 1 FrG ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Ausweisung Voraussetzung ist (vgl dazu schon zum FrG VwGH 19. 6. 1996, 96/21/0446 = ZfVB 1998/736, und zum FrG 1997 etwa VwGH 18. 12. 1998, 98/21/0423 = ZfVB 2000/171, und vom 20. 3. 2001, 2000/21/0204). Der Bf bringt in der Beschw selbst vor, dass die genannte Voraussetzung ggstdl nicht erfüllt ist, weil er gegen das mit B der bel Beh vom 9. 2. 2005 erlassene Aufenthaltsverbot Berufung erhoben habe und die aufenthaltsbeendende Maßnahme daher noch nicht durchsetzbar sei (die Beschw behauptet auch nicht, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre).