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VwGH 08.09.2005, 2005/18/0512 (Fremdenpolizei)

JudikaturFremdenpolizeiZfV 2006/1583ZfV 2006, 879 Heft 6 v. 3.1.2007

FrG 1997: § 14 Abs 2 (Inlandsantragstellung, ausnahmsweise; Asylwerber, abgewiesener; Beschäftigungsbewilligung; Arbeitserlaubnis)

VwGH 08.09.2005, 2005/18/0512

1.1. Der Bf bestreitet nicht, dass der nach seiner Einreise im Jahr 2000 gestellte (neuerliche) Asylantrag am 14. 9. 2004 rechtskräftig abgewiesen worden sei und er seitdem nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfüge. Er macht aber geltend, dass er im Anschluss an diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 14 Abs 2 FrG vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellen dürfe. Er sei seit dem 4. 10. 2001 in Österreich beschäftigt, verfüge hier über einen ordentlichen Wohnsitz, er sei krankenversichert und habe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Jeglicher“ gestellt. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, Personen, die in Österreich Asylwerber gewesen seien und den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hätten, sohin in Österreich ihren Lebensmittelpunkt hätten, in weiterer Folge „mangels Inlandsantragstellung“ keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. § 14 Abs 2 FrG sehe nämlich die Inlandsantragstellung für den Fall vor, dass der Fremde bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts keinen Aufenthaltstitel benötigt habe, was auf den Bf zutreffe, weil nach § 28 Abs 5 FrG Fremde, die aufgrund des AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel benötigten.

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