AsylG 1997: § 6 Z 3 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“)
§ 8 (Non refoulement-Prüfung, Prüfung der Gründe des § 57 Abs 1 und Abs 2 FrG)
FrG 1997: § 57 Abs 1 (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung, stichhaltige Gründe für Annahme der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe)