AsylG 1997: § 14 Abs 1 Z 5 (Verlust des Asyls, bescheidmäßige Aberkennung bei Gefahr für die Sicherheit der Republik oder rechtskräftiger Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und Gefahr für die Gemeinschaft; besonders schweres Verbrechen, Begriff, wegen wörtlich gleicher Voraussetzungen gleiche Maßstäbe wie bei § 13 Abs 2; Vorliegen von 4 Kriterien, rechtskräftige Verurteilung, besonderes schweres Verbrechen, Gemeingefährlichkeit, Überwiegen der öffentlichen Interessen an Rückschiebung mit Güterabwägung; Inzest, Vergewaltigung der Tochter und massive Bedrohung für den Fall des Aufdeckens des Verbrechens; keine ausreichend negative Zukunftsprognose)