FrG 1997: § 23 Abs. 2 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; Quotenpflicht; Änderung von „Künstler“ auf „unselbständige Erwerbstätigkeit“; keine Bedachtnahme auf Art 8 MRK)
VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031
1. Da der Bf bisher über eine nicht der Quotenpflicht unterliegende Niederlassungsbewilligung als Künstler verfügte und nunmehr die Ausübung einer quotenpflichtigen Beschäftigung beabsichtigt, hat die bel Beh den gegenständlichen Antrag zu Recht dem § 23 Abs 2 FrG subsumiert. Ferner ist die Auffassung der bel Beh, dass die vom Bf beantragte Niederlassungsbewilligung in der Quote gem § 3 der NiederlassungsV 2002 - NLV 2002, BGBl II 2, keinen Platz findet, unbedenklich. Dies deshalb, weil sich weder aus der Beschw noch aus dem bekämpften B im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Erwerbstätigkeit des Bf in einer von der maßgeblichen Quotenregelung des § 3 Abs 5 Z 2 NLV 2002 geforderten selbstständigen Erwerbstätigkeit bestehen soll.