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VwGH 08.09.2005, 2002/21/0137 (Fremdenpolizei)

JudikaturFremdenpolizeiZfV 2006/1551ZfV 2006, 865 Heft 6 v. 3.1.2007

FrG 1997: § 44 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes; Gefährlichkeitsprognose; berufliches Fortkommen; längeres Wohlverhalten; Geschäftskontakte mit österreichischen Firmen)

VwGH 08.09.2005, 2002/21/0137

Gem § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rsp des VwGH kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der E über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig ist (VwGH 24. 1. 2002, 2001/21/0189).

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