Wr BauO: § 1 Abs 1 bis 4 (Flächenwidmungsplan, Änderung, wichtiger Grund; nach Bauordnungsnovelle weiter geltendes PD aus 1996; Grundlagenforschung, keine; keine Abwägung mit den Interessen des Grundeigentümers gem § 59 Wiener Bauordnung; bloße Änderung der Anschauung des Gemeinderats über Zweckmäßigkeit einer Widmung oder Möglichkeit zur Auspflanzung von Wein auf dem Grundstück kein ausreichender Änderungsgrund; Heurigengegend in Wien, Umwidmung von Grünland-Erholungsgebiet in Grünland-Ländliches Gebiet von nicht mit Kleingartenhaus bebauten Grundstücken)