WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; eigenmächtige Neuerung ist nicht gegeben, wenn ein Fall des § 33g Abs 1 WRG vorliegt)
WRG 1959 idF BGBl I 109/2001: § 33g Abs 1 (Entfall der Bewilligungspflicht; Voraussetzungen; hier: nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen)