WRG 1959: § 102 Abs 1 lit b (Parteien; unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden; diese eingeschränkte Parteistellung ist auch bestimmend für die „Sache“ im Berufungsverfahren; daher auch eingeschränkte Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde; kein Aufgreifen öffentlicher Interessen von Amts wegen)
VwGH 02.06.2005, 2004/07/0064