WRG 1959: § 121 Abs 1 (Überprüfung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage; im Überprüfungsbescheid ist auch der Auftrag zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen auszusprechen; hier: jahrelange Nichterfüllung einer Nebenbestimmung; keine Möglichkeit, einen Auftrag zur Beseitigung der Abweichung zu erlassen)