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VwGH 7. 7. 2005, 2002/07/0098 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 2006/1411ZfV 2006, 767 Heft 5 v. 2.11.2006

WRG 1959 idF BGBl I 155/1999: § 85 Abs 1 (Aufsicht über Wassergenossenschaften obliegt Wasserrechtsbehörde; Entscheidung über Streitfälle, die nicht durch Schlichtungsverfahren iSd § 77 Abs 3 lit i beigelegt werden konnten; auch, wenn Schlichtung nicht binnen bestimmter Frist erreicht werden konnte; bereits im Streitschlichtungsbegehren ist konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird)

VwGH 07.07.2005, 2002/07/0098

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