WRG 1959 idF BGBl I 155/1999: § 85 Abs 1 (Aufsicht über Wassergenossenschaften obliegt Wasserrechtsbehörde; Entscheidung über Streitfälle, die nicht durch Schlichtungsverfahren iSd § 77 Abs 3 lit i beigelegt werden konnten; auch, wenn Schlichtung nicht binnen bestimmter Frist erreicht werden konnte; bereits im Streitschlichtungsbegehren ist konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird)
VwGH 07.07.2005, 2002/07/0098